KTM Industries AG: Rückerwerb eigener Aktien
04.10.2019Information zum Aktienrückkauf
Veröffentlichung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 4. Oktober 2019 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1 Z 8 AktG und zur Veräußerung eigener Aktien
Die außerordentliche Hauptversammlung der KTM Industries AG (künftig PIERER Mobility AG) vom 4. Oktober 2019 hat folgende Beschlüsse gefasst, die hiermit gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 und Abs 1a AktG iVm §§ 2 und 3 der Veröffentlichungsverordnung 2018 veröffentlicht werden:
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien sowie Einziehung von Aktien
1. Der Vorstand wird gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG ermächtigt, für die Dauer von 30 Monaten ab dem Datum der Beschlussfassung eigene Aktien der Gesellschaft sowohl über die Börse als auch außerbörslich auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechtes der Aktionäre zu erwerben und, ohne dass die Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls diese Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrates einzuziehen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
2. Der Anteil der zu erwerbenden Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht übersteigen.
3. Der Gegenwert pro zu erwerbender Stückaktie darf jeweils den durchschnittlichen ungewichteten Börseschlusskurs an der SIX Swiss Exchange der vergangenen 10 Handelstage um nicht mehr als 20% unterschreiten oder übersteigen.
4. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundener Unternehmen oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
5. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien
1. Der Vorstand wird ermächtigt, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Beschlussfassung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zu veräußern oder zu verwenden und hierbei auch das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre auszuschließen (Ausschluss des Bezugsrechtes) und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
2. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.
Rechtlicher Hinweis
DIESE MITTEILUNG STELLT WEDER EIN ANGEBOT ZUM VERKAUF VON WERTPAPIEREN NOCH EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTES ZUM KAUF VON WERTPAPIEREN DER KTM INDUSTRIES AG DAR. SIE IST NICHT ZUR VERBREITUNG, ÜBERMITTLUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG, DIREKT ODER INDIREKT, IN GÄNZE ODER IN TEILEN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN ODER SÜDAFRIKA ODER ANDEREN LÄNDERN, IN DENEN DIE VERBREITUNG DIESER MITTEILUNG RECHTSWIDRIG IST, BESTIMMT.